Kündigung nach Beförderung zum Geschäftsführer

(BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 10 AZB 32/10)

Die Entscheidung des BAG befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen (leitende) Arbeitnehmer, die im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses zum Geschäftsführer befördert werden, nach wie vor den Schutz ihres alten Arbeitsvertrags genießen. Dies ist vor allem für die Bestimmung des Rechtswegs und auch für materiell-rechtliche Folgethemen (insbesondere bei einer Kündigung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes) relevant. In der Praxis entsteht hierüber Streit, wenn anlässlich der Geschäftsführerbestellung keine ausdrücklichen Abreden über das Schicksals des Arbeitsvertrags getroffen werden. Erfreulicherweise hat das BAG in den letzten Jahren eine relativ klare Linie zum Umgang mit der Thematik entwickelt (dazu Grobys, GmbHR 2009, 652), die mit der vorliegenden Entscheidung fortgesetzt wird.

Demnach kann von einer wirksamen Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses anlässlich einer Geschäftsführerbestellung nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag gem. § 623 BGB schriftlich aufgehoben wird. Diese (schriftliche) Aufhebung kann sich auf unterschiedliche Weise vollziehen, nämlich entweder durch den Abschluss eines separaten Aufhebungsvertrags (in der Praxis eher selten) oder durch die schriftliche Vereinbarung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags. Mit der letzten Variante soll nach Auffassung des BAG stets die konkludente Aufhebung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verbunden sein, selbst wenn die Parteien die Aufhebung in dem neuen Dienstvertrag nicht ausdrücklich erwähnen (BAG v. 19.7.2007 – 6 AZR 774/06, GmbHR 2007, 1219). Die Rechtsprechung hat sich folglich für eine formalistische Betrachtung entschieden, in deren Mittelpunkt die Einhaltung der Formvorschrift des § 623 BGB steht. In inhaltlicher Hinsicht werden an die Erklärungen der Parteien zur „Aufhebung“ des Arbeitsvertrags keine hohen Anforderungen gestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit setzt sich das BAG sogar über die unterschiedliche gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Kompetenzordnung hinweg (BAG v. 3.2.2009 – 5 AZB 100/08, GmbHR 2009, 651 mit Anm. Grobys).

Mit der vorliegenden Entscheidung präzisiert das BAG seine bisherige Rechtsprechung und zeigt zugleich die Grenzen der Beseitigung von Arbeitsverhältnissen durch den Neuabschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags auf. Im entschiedenen Fall war der betroffene Arbeitnehmer zwar zum Geschäftsführer bestellt, d. h. als Organmitglied im Handelsregister eingetragen worden. Die Parteien hatten jedoch lediglich – vom BAG ohne nähere Begründung unterstellte – mündliche Abreden hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit getroffen. Damit fehlte es von vorneherein an einem Anknüpfungspunkt für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses und eine (konkludente) Aufhebung des früheren Arbeitsvertrags. Das Gericht stellt nochmals klar, dass die Beseitigung des Arbeitsverhältnisses ohne eine formale Aufhebung nicht möglich ist, insbesondere könne man nicht von einer automatischen „Umwandlung“ des Arbeitsvertrags in einen Dienstvertrag anlässlich der Geschäftsführerbestellung ausgehen. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Formmangel berufe. Mit dieser sehr formalistischen Betrachtung gibt das BAG den betroffenen Beschäftigten zumindest einen Teil des im Ergebnis stark verminderten Bestandsschutzes bei Geschäftsführerbestellungen zurück.